In Deutschland leben laut Erhebung des Statistischen Bundesamtes rund 6,5 Millionen Personen ohne Trauschein in einem gemeinsamen Haushalt. Erwerben diese Paare gemeinsames Eigentum und einer der Partner stirbt, hat der Hinterbliebene kein gesetzliches Erbrecht. Darauf weist der Verband Privater Eigentümer (VPB) hin.
Gesetzliche Erbfolge wird beachtet
Egal, ob das Eigentum gemeinsam erworben wurde oder nur dem Verstorbenen gehörte: liegt kein Testament vor, gilt die gesetzliche Erbfolge. Demnach haben dessen Angehörige Anspruch auf seinen Teil des Eigentums. Der überlebende Partner muss die Erben regelmäßig auszahlen oder eine finanzielle Ablöse verhandeln – beides ist eine große finanzielle Belastung, die sich nicht jeder leisten kann. Aus diesem Grund rät der VPB unverheirateten Paaren zur Vorsorge.
Vorsorgen & beraten lassen
Paare sollten so früh wie möglich ein Testament aufsetzen oder einen Erbvertrag schließen, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzen und somit den eigenen Anteil im Todesfall auf den Partner übertragen. In diesem Fall haben dann nur noch eigene Kinder Anspruch auf ihren Pflichtteil – auf diesen könnten sie sogar notariell verzichten. Interessierte Paare sollten sich auf jeden Fall beraten lassen, da zum Beispiel eine Änderung des Testaments nach Ableben des ersten Partners nicht mehr ohne weiteres möglich ist.
Aktueller Beitrag
Eigentümer und Vermieter von Mehrfamilienhäusern mit mindestens sechs Wohnungen müssen bis zum 30. September 2024 einen hydraulischen Abgleich durchführen lassen. Für Vermieter und Eigentümer mit mehr als neun Wohneinheiten endete die Frist bereits im September 2023. Dies legt die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“ (kurz: EnSimiMaV) fest.