Wer an seinem Haus oder an seiner Wohnung ein Wespennest entdeckt, ist erstmal verärgert. Viele Freunde machen sich die Wespen im Spätsommer nicht, wenn sie aufdringlich an jedes Eis und jede Bratwurst wollen. Tatsächlich muss ein Nest aber keine Probleme bereiten und eine friedliche Koexistenz ist möglich.
Was Mieter tun können
Entdecken Mieter ein Wespennest an ihrer Wohnung, sollten sie dies zeitnah dem Vermieter oder der Hausverwaltung melden. Insbesondere, wenn die Tiere in Rollladenkästen nisten oder anderweitig die Baustruktur (z. B. Dämmung) schädigen könnten. Muss das Nest entfernt werden, hat der Vermieter die Kosten hierfür zu tragen – je nach Fachfirma betragen diese etwa 150 bis 250 Euro. Möglich ist auch der Weg über Umweltschutzorganisationen, die häufig kostengünstige Umsiedlungen anbieten. Da es sich bei diesen Kosten nicht um regelmäßig anfallende Kosten handelt, dürfen sie nicht auf die Betriebskosten umgelegt werden.
Und als Eigentümer?
Eigentümer sollten sich zunächst an einen Schädlingsbekämpfer wenden. Dieser kann die Lage gut einschätzen und zu weiteren Schritten raten. Die Entfernung eines Nests ist in jedem Fall genehmigungspflichtig. Mitglieder einer Wohneigentümergemeinschaft sollten die Verwaltung informieren. Auf keinen Fall sollten Sie das Nest selbst entfernen: Die Tiere genießen besonderen Schutz und es drohen hohe Bußgelder (bis 50.000 Euro).
Friedlich zusammenleben?
Nur die Deutsche Wespe und die gemeine Wespe werden lästig und haben es auf unsere Speisen und Getränke abgesehen, alle anderen Arten verhalten sich eher zurückhaltend. Da Wespen und Hornissen unter Naturschutz stehen, wird die Entfernung des Nests nur in besonderen Fällen genehmigt, z. B. bei Allergikern oder Säuglingen/Kleinkindern im Haus oder wenn die Bausubstanz beschädigt wird. Wer ein Wespennest entdeckt, sollte zwei bis drei Meter Abstand halten und die Einflugschneise meiden. Im Herbst sterben die Tiere und das Nest kann entfernt werden, bzw. der Zugang zum Nest verschlossen werden.
Aktueller Beitrag
Eigentümer und Vermieter von Mehrfamilienhäusern mit mindestens sechs Wohnungen müssen bis zum 30. September 2024 einen hydraulischen Abgleich durchführen lassen. Für Vermieter und Eigentümer mit mehr als neun Wohneinheiten endete die Frist bereits im September 2023. Dies legt die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“ (kurz: EnSimiMaV) fest.