Für die Kündigung bei Mietrückständen zählt der gesamte Mietrückstand – dieser darf „nicht unerheblich“ sein. Ob dieser Rückstand sich in einzelne monatliche Rückstände aufteilt, zählt wiederum nicht. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH).
Der Fall: Mieterin hat Mietschulden
Die Mieterin einer Wohnung zahlte im Januar 2018 nur 569 Euro statt 704 Euro Miete. Im Februar zahlte sie gar nicht. Daraufhin sprach ihre Vermieterin die fristlose sowie hilfsweise fristgerechte Kündigung des Mietvertrages aus. Nachdem das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg der Räumungsklage stattgab, hob das Landgericht Berlin das Urteil wieder auf. Nun entschied der Bundesgerichtshof.
Das Urteil: Gesamtrückstand ist maßgeblich
Der BGH gibt der Räumungsklage statt und hebt damit das Urteil des Landgerichts Berlin wieder auf. Zum Zeitpunkt der Kündigung hat ein wichtiger Grund im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Alt. 2 vorgelegen. Die Höhe des Mietrückstandes ist dann nicht unerheblich, wenn sie in Summe eine Monatsmiete übersteigt (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB). Hierbei zählt laut des BGH nur der Gesamtrückstand, nicht die einzelnen Positionen. Die Mieterin befand sich zur Zeit der Kündigungserklärung mit Mietzahlungen für die Monate Januar 2018 (135 Euro) und Februar 2018 (704 Euro) in Höhe von insgesamt 839 Euro in Verzug. Dieser Betrag übersteigt die geschuldete Monatsmiete von 704 Euro.
[BGH, 8.12.2021, AZ VIII ZR 32/20]
Der Spitzensatz der Grunderwerbsteuer liegt derzeit bei 6,5 Prozent – doch nur fünf Bundesländer schöpfen diesen aus. Hamburg ist bisher mit 4,5 Prozent relativ günstig, doch das ändert sich ab Anfang 2023.
Rot-grüner Senat beschließt Erhöhung
„Mit der im Ländervergleich maßvollen Erhöhung des Steuersatzes von 4,5 Prozent auf 5,5 Prozent generiert Hamburg Steuermehreinnahmen, die zur Finanzierung der genannten Herausforderungen zwingend notwendig sind“, heißt es in der Pressemitteilung der Stadt. Eine Schätzung zufolge entstehen dadurch Mehreinnahmen von rund 132 Millionen Euro.
Zugleich plant der Senat – auf Basis des Koalitionsvertrags der neuen Bundesregierung – deutliche steuerliche Ermäßigungen bei der Grunderwerbsteuer für junge Familien, Sozialwohnungen und Erbbaurechtsgrundstücken. In diesen Bereichen soll damit zukünftig nur 3,5 Prozent Grunderwerbsteuer fällig werden – statt 5,5 Prozent in allen übrigen Fällen.
Grunderwerbsteuer in anderen Ländern
Hamburg befindet sich nach der Erhöhung im oberen Mittelfeld der Bundesländer. Wie viel Grunderwerbsteuer fällt aktuell in welchem Bundesland an?
Muss der Vermieter einen morschen, nicht mehr standsicheren Baum fällen, kann er die Kosten dafür als Betriebskosten auf seine Mieter umlegen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH).
Der Fall: Mieterin verlangt Betriebskosten zurück
Die Vermieterin ließ eine seit über 40 Jahren auf dem Anwesen stehende Birke fällen, da der Baum morsch und nicht mehr standfest war. Die Kosten der Baumfällung in Höhe von rund 2.500 Euro legte sie bei der nächsten Betriebskostenabrechnung auf ihre Mieter um. Auf die klagende Mieterin entfielen hiervon 415 Euro. Unter Vorbehalt zahlte sie die Nebenkostenabrechnung, verlangte jedoch später das Geld für die Baumfällung zurück.
Das Urteil: Baumfällarbeiten sind umlagefähig
Das Gericht ordnete das Fällen eines Baumes den „Kosten der Gartenpflege“ gemäß § 2 Nr. 10 BetrKV zu. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Vermieterin den Baum nicht aus gestalterischen Erwägungen, sondern wegen der fehlenden Standfestigkeit hat fällen lassen.
Bei der Entfernung morscher oder abgestorbener Pflanzen handele es sich nicht um – nicht umlagefähige – Instandhaltungs- oder Instandsetzungskosten nach § 1 Abs. 2 BetrKV, sondern um Betriebskosten im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrKV. Denn es handelt sich dabei um wiederkehrende Arbeiten. Erforderlich für die Einordnung als Betriebskosten sei nicht, dass die Kosten wiederkehrend im Sinne eines starren Turnus anfielen. Ausreichend sei vielmehr, dass sie einem typischen Kreislauf unterlägen.
Liebe Kundinnen, Kunden und GeschäftspartnerInnen,
auch das vergangene Jahr war von Herausforderungen geprägt. Wir hoffen, dass Sie zuversichtlich nach vorne schauen und den Start ins neue Jahr so begehen können, wie Sie es sich vorstellen.
Wir bedanken uns für ein gemeinsames Jahr und dafür, dass Sie Teil davon waren.
Ihnen und Ihren Lieben einen guten Rutsch ins Jahr 2022! Wir wünschen Ihnen alles Gute, viel Glück & Gesundheit!
Weihnacht, Neujahr – die Zeit vergeht.
Ob man das Leben je versteht?
Ein Fensterblick, ein offenes Tor:
Wir stehen zögernd noch davor
und wissen nicht, was kommen mag.
Am besten nimmt man Tag für Tag
und ohne viel zu fragen.
Die Zukunft muss man wagen.
[Brigitte Fuchs (*1951)]
Für Immobilieneigentümer treten zum 1. Januar 2022 einige wichtige Änderungen in Kraft. Darauf weist der Verband Haus & Grund Deutschland hin. „Die Änderungen sind hauptsächlich auf die Wende hin zu einer klimaneutralen Energieversorgung zurückzuführen. Hinzu kommt, dass für alle Eigentümer im Laufe des Jahres die Reform der Grundsteuer erste praktische Auswirkungen haben wird“, sagte Verbandspräsident Kai Warnecke. Was ändert sich außerdem?
CO2-Preis steigt: Entsprechend dem Brennstoffemissionshandelsgesetz wird der CO2-Preis für fossile Brennstoffe von 25 auf 30 Euro steigen.
Fernablesbare Zähler: Sofern fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert sind, müssen Eigentümer ihren Mietern monatlich Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zur Verfügung stellen. Dies regelt die Heizkostenverordnung.
Ökostrom-Umlage sinkt: Die Umlage zur Deckung der Vergütung des nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geförderten Stroms sinkt von 6,5 Cent 2021 auf 3,723 Cent pro Kilowattstunde 2022 – so tief, wie seit zehn Jahren nicht.
Kaminöfen und Pelletheizungen: Die neue Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV – Erste Bundesimmissionsschutzverordnung) sieht strengere Anforderungen für neue Kaminöfen und Pelletheizungen vor, um die Nachbarschaft vor Belästigungen und gesundheitsgefährdenden Immissionen zu schützen.
Schornsteinfeger: Die geänderte Kehr- und Überprüfungsverordnung (KÜO) tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Diese beinhaltet unter anderem höhere Gebühren für Schornsteinfeger sowie neu eingeführte Prüfaufgaben, z. B. die Überprüfung des Ölheizverbots ab 2026.
Liebe Kundinnen, Kunden und GeschäftspartnerInnen,
wir wünschen Ihnen und Ihren Lieben ein fröhliches Weihnachtsfest und entspannte Feiertage. Hoffentlich können Sie die Zeit trotz aller Umstände genießen und verbringen eine harmonische und glückliche Zeit.
„Ich werde Weihnachten in meinem Herzen ehren und versuchen, es das ganze Jahr hindurch aufzuheben.“
[Charles Dickens]
Ab Dezember 2022 haben Wohnungseigentümer Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter. Doch was bedeutet das eigentlich? Und woher bekommen Verwalter die Zertifizierung? Ein kleiner Überblick.
WEG-Reform beinhaltet Regelung
Am 17. Dezember trat die Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung (ZertVerwV) in Kraft, die Bestandteil der WEG-Reform ist, die wiederum seit rund einem Jahr gilt. Ab Dezember 2022 haben Eigentümer einen Anspruch darauf, dass ein „zertifizierter Verwalter“ bestellt wird.
Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer (IHK) durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt, die für die Tätigkeit als Verwalter notwendig sind (§ 26a Abs. 1 WEG). Zur Prüfung gehören eine mindestens 90-minütige schriftliche sowie nach deren Bestehen auch eine mündliche Prüfung. Eine Unterrichtspflicht gibt es nicht, jedoch empfiehlt sich das Studieren von Fachliteratur oder die Teilnahme an einem Online-Seminar. Die bereits geltende Weiterbildungspflicht für Immobilienverwalter (20 Stunden in drei Jahren) bleibt auch für zertifizierte Verwalter bestehen.
Keine Regel ohne Ausnahme
Von der Prüfpflicht ausgenommen sind unter anderem ausgebildete Immobilienkaufleute, Immobilienfachwirte, Volljuristen und andere. Dies regelt § 7 des ZertVerwV. Für Verwalter, die vor Inkrafttreten der Reform schon bestellt waren, gilt eine Übergangsfrist: bis zum 1. Juni 2024 gelten sie als zertifizierte Verwalter, ohne eine Prüfung abgelegt zu haben – jedoch nur gegenüber den Eigentümern dieser Gesellschaften.
Zahlen Mieter bei Zahlungsverzug und fristloser Kündigung ihre Mietschulden innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs, können sie die fristlose Kündigung abwenden. Anders sieht es aus, wenn der Vermieter zusätzlich hilfsweise eine ordentliche Kündigung ausspricht.
Fristlose Kündigung bei Zahlungsrückstand
In der aktuellen Situation kann ein Vermieter seinem Mieter bei Zahlungsrückstand fristlos kündigen, sofern dieser den Rückstand nicht innerhalb von zwei Monaten begleicht oder wenn sich eine öffentliche Stelle zur Zahlung der Rückstände verpflichtet. Ausgenommen von dieser Regelung sind nur jene Mieter, die diese fristlose Kündigung in den letzten zwei Jahren bereits auf diesem Wege abgewendet haben. Aus diesem Grund sprechen die meisten Vermieter zusätzlich zur fristlosen hilfsweise die ordentliche Kündigung aus – denn: diese bleibt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch bei einer Schonfristzahlung wirksam.
BGH-Urteil: Zahlung heilt ordentliche Kündigung nicht
Der Bundesgerichthof (BGH) hob nun hat das Urteil des LG Berlin auf und bleibt bei seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der eine Schonfristzahlung nach wie vor nur eine fristlose, nicht jedoch eine ordentliche Kündigung abwenden kann. [BGH 13.10.2021, VIII ZR 91/20]
Die Heizkosten für einen durchschnittlichen Haushalt steigen ab dem 1. Januar 2022 um bis zu 100 Euro. Grund dafür ist der Anstieg des CO2-Preises, der sich bis zum Jahre 2025 immer weiter erhöht. Eine gute Gelegenheit, um übers Energiesparen nachzudenken.
Öl und Gas werden immer teurer
Zum Jahreswechsel steigt der CO2-Preis von 25 auf 30 Euro je Tonne. Berechnungen der Beratungsgesellschaft co2online zeigen, wie sich das auf einen durchschnittlichen Haushalt mit 70 Quadratmetern auswirkt: Wer mit Erdgas heizt, muss mit Mehrkosten von etwa 65 Euro pro Jahr rechnen. Haushalte, die mit Öl heizen, zahlen im Schnitt rund 100 Euro mehr.
Da der CO2-Preis bis zum Jahre 2025 jährlich um weitere fünf bis zehn Euro pro Tonne steigt, belaufen sich die Mehrkosten am Ende der Erhöhung auf etwa 125 Euro für eine gasbeheizte Wohnung und etwa 180 Euro für eine ölbeheizte Wohnung pro Jahr.
90 Prozent der Haushalte können Kosten senken
„Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, um den Energieverbrauch zu senken. Neun von zehn Haushalten können Heizkosten sparen und so auch CO2 vermeiden“, sagt co2online-Geschäftsführerin Tanja Loitz. „Das zahlt sich schon heute doppelt aus – und in Zukunft noch mehr. Eigentümer sollten außerdem auf erneuerbare Energien umsteigen, um CO2-Kosten zu vermeiden.“ Beratungsgesellschaften wie o2online bieten eine Prüfung der Heizkosten an und geben Tipps zum Thema Energiesparen.
Darf die Garage zu einem Partyraum umfunktioniert oder als Werkstatt genutzt werden? Wie sieht es mit der Lagerung von Möbeln und Gegenständen aus? Viele Mieter und Eigentümer nutzen ihre Garage nicht nur für das Abstellen des eigenen KFZ. Doch was ist erlaubt und was kann bestraft werden?
Was darf in die Garage?
Was in Garagen gelagert werden darf, ist landesrechtlich geregelt. Die Zweckbestimmung von Garagen und Stellplätzen ist jedoch grundsätzlich das Abstellen von Kraftfahrzeugen. Relativ problemlos darf dort auch passendes Zubehör, zum Beispiel Reifen, Dachgepäckträger, Betriebsstoffe wie Frostschutzmittel, Wagenheber, etc. gelagert werden. Für die Lagerung von Kraftstoffen gibt es in den Bundesländern unterschiedliche Regelungen.
Was ist nicht erlaubt?
Die Garage darf nicht dauerhaft als Abstellraum, Partyraum oder als Büro genutzt werden. Auch eine Nutzung als (Auto-)Werkstatt kann unzulässig sein. Selbst das Abstellen von Fahrrädern oder Motorrädern kann widerrechtlich sein, wenn z. B. kein Platz für den PKW bleibt oder das Abstellen im Mietvertrag verboten wurde. Zudem können nicht zugelassene Fahrzeuge, z. B. Oldtimer zum Problem werden. Aus Sicherheitsgründen ist meist das Lagern von Gasgrills, Gasflaschen oder anderen brennbaren oder explosiven Stoffen verboten.
Sämtliche Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden, im schlimmsten Fall droht Mietern bei erheblichen Verstößen die Kündigung der gesamten Wohnung.